Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Gymnasium Kaltenkirchen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), insbesondere durch Förderung des Gymnasiums, seiner Schülerinnen und Schüler, sowie der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) als Teil des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen, Musikinstrumenten- und Bibliotheks-Ausstattung und der Erhaltung, Erstellung, Gestaltung und die Ausstattung von Räumlichkeiten soweit der Träger die Kosten nicht übernimmt;

b) die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte und Benachteiligte;

c) die Unterstützung von kulturellen und anderen fachlich bezogenen Veranstaltungen der Schule,  wie z.B. Schul- und Sportfesten, Schultheater- und Musikaufführungen und deren Vorbereitung, Tagen der offenen Tür, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen;

d) die Förderung der Zusammenarbeit mit andern Schulen, mit Hochschulen und Universitäten,

mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten;

e) die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und Mitarbeitern der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse;

f) die fachliche und außerfachliche Förderung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler der Schule in die berufliche Praxis im Rahmen von Schulprojekten sowie die Förderung der  Selbstorganisation von Schülerinnen und Schülern, z.B. Juniorprojekt;

g) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa;

h) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.

i)  der durch Eltern von Schülerinnen und Schüler sowie ehemaligen Schülerinnen und Schüler

ausgeführte Betrieb einer Cafeteria als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege zur Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Kaltenkirchen mit Speisen und Getränken (AEAO zu § 66 Nr. 5).

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.

2.      Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der            abgegebenen Stimmen ernannt.

3.     Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod;

b) Austritt;

c) Streichung durch den Vorstand falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist;

d) Ausschluss.

Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss erfolgt:

a) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert;

b) aus wichtigem Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Beiträge und Spenden

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Dritter.

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt sofort und dann jeweils im 1. Quartal im Voraus für das laufende Kalenderjahr fällig.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) der/die Kassenprüfer.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Ihr obliegt insbesondere:

a)  die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers/der Kassenprüferin und Erteilung der Entlastung;

b)  die Bestellung des Vorstands;

c)  die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;

d)  die Festsetzung des Mindestjahresbeitrages;

e)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

f)   Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand berufen werden.

Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen vor Versammlungstermin in der Wochenzeitung „Umschau “ (Kaltenkirchen/Henstedt-Ulzburg/Quickborn und Umgebung) zu erfolgen.

3.   Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen dem Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Versammlung zugegangen sein. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

4.   Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a)  auf Antrag des Vorstandes;

b)  oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses verlangt; (§ 37 BGB).

5.   Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

6.   Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen/e Versammlungsleiter/in.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu beurkunden ist.

7.   Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

8.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Stichentscheidungsrecht).

9.   Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem  Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8 Abs.1 und § 9 Abs.1 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern (der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin/dem Kassenwart). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Diese haben im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, sofern sie Nichtmitglied sind, beratende Stimme.

5. Außer dem Vorstand in dieser Satzung oder von der  Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 9 Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die/der Kassenprüfer/in prüft die Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch. Der Bericht wird dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen. Die/der Kassenprüfer/in beantragt nach ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 10 Satzungsänderung

1.     Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

2.     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, die über § 10.1 hinausgeht, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mehrheit ist aus der Summe der gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen.

3.   Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 11 Auflösung

1. Der Verein kann durch schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

2.  Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins,

a) an den Träger des Gymnasium Kaltenkirchen,

oder

b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vorzugsweise die Stadt Kaltenkirchen.

Die Mittel sind für die Förderung von Erziehung und Bildung gemäß der vorliegenden Satzung zu verwenden.

§ 12 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Kaltenkirchen.

Kaltenkirchen, 14.Januar 2010

Tag der Eintragung 17.02.2010 AG Kiel, VR 269BB

Geändert am 12.09.2017